Allgemeine Mietbedingungen der Firma MS Zeltbau &
Partyservice
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Unsere
Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des
angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss wird ausdrücklich
vorbehalten. Sämtliche Abreden einschl. der Nebenabreden bedürfen der
Schriftform oder per Fax. In allen Fällen, in denen wir ohne unser
Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung durch höhere Gewalt (
Stürm, Beben , Hagel, Regen oder Schneefall in extremen Ausmaßen )
gehindert werden, sind wir von der Lieferpflicht befreit.
2. Regelung der mietweisen Überlassung
Die
Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur
Verfügung gestellt. Eine Untervermietung wird nicht geduldet oder
gestattet. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die Zustimmung nach
Absprache durch den Vermieter per E-Mail oder Fax. Hinsichtlich des
einwandfreien Zustandes der Mietsache hat der Mieter bei Empfang
unverzüglich Prüfungs- und Rügepflicht, mit deren Nichtausübung die
Mängelfreiheit per Unterschrift zu bestätigen. Gleiches gilt bei
Rücknahme durch den Vermieter. Der Mieter haftet für die im Zeitraum
gemieteten Sachen. Es ist untersagt, ohne Rücksprache des Vermieters
Reißzwecken, Pins, Nadeln, Klebeband, Kleber, Nägel, Schrauben etc. an
den Mietsachen zu befestigen oder anzubringen. Reinigungskosten oder
Reparaturen an den Mietobjekten sind je nach Höhe des Aufwands vom
Mieter zu tragen und werden in Rechnung gestellt.
3. Zahlungsbedingungen
Der
erste Teilbetrag in Höhe von 50% der vereinbarten Gesamtsumme ist
innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsunterzeichnung fällig. Eine
Schlussrechnung in Höhe der Restzahlung ergeht direkt nach dem
Abbau und ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen ohne jeglichen Abzug
zu fällig. Bei Zahlungsverzug können weitere Leistungen von der
Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden. Verzugszinsen
werden automatisch nach 30 Tagen im Rahmen der Bedingungen § 288,
Abs1, Satz1 BGB berechnet.
4. Lieferung
Gebühren
für Anlieferung und Abholung richten sich nach Entfernung und
Bestellwert oder Absprache. Der Mietpreis bezieht sich nach Tagen oder
Absprache des Vermieters (alle Zelte sind inkl. Auf- und Abbau).
Mehraufwand (z.B. lange Wege etc.), der bei der Bestellung für uns nicht
absehbar war, wird nach der Veranstaltung mit 18 € / Person und Stunde
effektiv abgerechnet.
5. Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten
Der
Kunde hat bei Anlieferung dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und
Abfahrt (auch bei Regen oder Schneefall) zum Veranstaltungsgelände oder
Ort durch den Auftragnehmer gewährleistet wird. Eventuell erforderliche
behördliche Genehmigungen, wie z.B. Halteverbote sind vom Kunden zu
beschaffen.Der
Auftragnehmer stellt Statik- und Bauskizzen (Prüfbuch für fliegende
Bauten) zur Verfügung. Die Bauabnahme wird vom Auftragnehmer nur dann
besorgt, wenn dies gesondert vereinbart ist.Pro 100 qm sind Feuerlöscher mit ca. 6 kg erforderlich. Dies wird vom Vermieter übernommen.Das
Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist
verpflichtet vor Aufstellen der Zelte, den Untergrund hinsichtlich
Versorgungsleitungen (Gas, Wasser oder Strom) zu überprüfen und dem
Vermieter vor dem Aufbau mitzuteilen. Zelte sind mit Erdnägeln bis zu
einer Tiefe von 1m zu befestigen. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der
Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte
Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten Aus-
und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von
Personen zu räumen.Bei
Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte -
insbesondere Industriezelte-, Lagerzelte zu erfolgen, so dass die
Temperatur von 12 Grad C. nicht unterschritten wird. Die Zelte sind
regelmäßig statisch ohne Schneelast berechnet. Der Mieter hat das
Zeltdach bei Regen und Schneefall selbst zu säubern, um Schaden am
Zeltdach und dem Zelt abzuwenden. Bei Zuwiderhandlungen muss der Mieter
den aufgetretenen Schaden der Mietsache voll ersetzen. Zur Verfügung
gemietete und gestellte Gegenstände (Stehtische, Zapfanlagen etc.) sind
entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Schirme
sind bei Sturm zu schließen und gegen entsprechende Schäden zu sichern.Die
Zelte werden nur mit einem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Team-
oder Richtmeister auf- und abgebaut. Sind im Aufbaugelände stärkere
Unebenheiten bzw. Gefälle vorhanden, so hat der Mieter kostenlos sowohl
für evtl. nötige Unterbaumaterialien als auch für ordnungsgemäß
gesicherte Eingänge ( sofern diese höher als 20 cm oder 1 Stufe liegen )
zu sorgen. Der Untergrund muss fest und tragfähig sein. Sollten sich
Konstruktionsteile, Bedachung oder Bespannungen lockern, lösen oder
andere unvorhergesehene Schäden entstehen, so ist der Vermieter
verpflichtet, den Vermieter sofort zu informieren und die notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten, um Schäden möglichst gering zu
halten.Für alle anderen Schäden haftet der Mieter ( Vandalismus, mutwillige Beschädigung, Diebstahl ).Ohne
Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs-
und Sicherheitsmaßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, keine
Veränderung an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden.
Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Nach
Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietgut dem Vermieter im
ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Der Mieter hat das Mietgut
unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters
erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende
Mangelfreiheit des Mietgutes. Der Mieter hat den ihm ausgehändigten
Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben.
Ist dies nicht der Fall, so erkennt er stillschweigend alle auf dem
Lieferschein angegebenen Leistungen wie z.B. gelieferte Mengen usw. an.
Das gleiche gilt bei der Rücknahme. Die lt. Landesbauordnung
vorgeschriebene Gebrauchtabnahme hat der Mieter bei der zuständigen
Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor der Übergabe an den
Mieter stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter
zur Verfügung. Es darf nur zu Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung
vorgelegt werden.
6. Haftung
Für
in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes, für Beschädigungen an den Mietgegenständen
haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den
Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Eine Haftung für Schäden, die
evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln (1 m Tiefe) bzw. Dübeln in den
Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten
nicht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens des
Vermieters bleibt davon unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, die
Mietgegenstände gegen Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Die
Haftung des Mieters beginnt bei Anlieferung und endet nach Abholung der
Mietsache. Der Mieter hat die Mietsache bis zur Übergabe an den
Vermieter in seiner vollen Verantwortung.
7. Versicherung
Das
Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des
Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer
Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung
einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen. 8. RücktrittNach
Vertragsunterzeichnung ist der Rücktritt vom Vertrag möglich.
Gleichwohl werden die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von
50% des Gesamtrechnungsbetrages einbehalten. Bei Stornierung
vierzehn Tage vor Mietbeginn berechnen wir 100% des Auftragwertes