Unsere AGB

Allgemeine Mietbedingungen der Firma MS Zeltbau & Partyservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss wird ausdrücklich vorbehalten. Sämtliche Abreden einschl. der Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder per Fax. In allen Fällen, in denen wir ohne unser Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung durch höhere Gewalt ( Stürm, Beben , Hagel, Regen oder Schneefall in extremen Ausmaßen ) gehindert werden, sind wir von der Lieferpflicht befreit. 

2. Regelung der mietweisen Überlassung
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung wird nicht geduldet oder gestattet. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die Zustimmung nach Absprache durch den Vermieter per E-Mail oder Fax. Hinsichtlich des einwandfreien Zustandes der Mietsache hat der Mieter bei Empfang unverzüglich Prüfungs- und Rügepflicht, mit deren Nichtausübung die Mängelfreiheit per Unterschrift zu bestätigen. Gleiches gilt bei Rücknahme durch den Vermieter. Der Mieter haftet für die im Zeitraum gemieteten Sachen. Es ist untersagt, ohne Rücksprache des Vermieters Reißzwecken, Pins, Nadeln, Klebeband, Kleber, Nägel, Schrauben etc. an den Mietsachen zu befestigen oder anzubringen. Reinigungskosten oder Reparaturen an den Mietobjekten sind je nach Höhe des Aufwands vom Mieter zu tragen und werden in Rechnung gestellt. 

3. Zahlungsbedingungen
Der erste Teilbetrag in Höhe von 50% der vereinbarten Gesamtsumme ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsunterzeichnung fällig. Eine Schlussrechnung in Höhe der Restzahlung ergeht direkt nach dem Abbau und ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen ohne jeglichen Abzug zu fällig. Bei Zahlungsverzug können weitere Leistungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden. Verzugszinsen werden automatisch nach 30 Tagen im Rahmen der Bedingungen § 288, Abs1, Satz1 BGB berechnet. 

4. Lieferung
Gebühren für Anlieferung und Abholung richten sich nach Entfernung und Bestellwert oder Absprache. Der Mietpreis bezieht sich nach Tagen oder Absprache des Vermieters (alle Zelte sind inkl. Auf- und Abbau). Mehraufwand (z.B. lange Wege etc.), der bei der Bestellung für uns nicht absehbar war, wird nach der Veranstaltung mit 18 € / Person und Stunde effektiv abgerechnet. 

5. Mitwirkungspflichten / Obliegenheiten
Der Kunde hat bei Anlieferung dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt (auch bei Regen oder Schneefall) zum Veranstaltungsgelände oder Ort durch den Auftragnehmer gewährleistet wird. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen, wie z.B. Halteverbote sind vom Kunden zu beschaffen.Der Auftragnehmer stellt Statik- und Bauskizzen (Prüfbuch für fliegende Bauten) zur Verfügung. Die Bauabnahme wird vom Auftragnehmer nur dann besorgt, wenn dies gesondert vereinbart ist.Pro 100 qm sind Feuerlöscher mit ca. 6 kg erforderlich. Dies wird vom Vermieter übernommen.Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist verpflichtet vor Aufstellen der Zelte, den Untergrund hinsichtlich Versorgungsleitungen (Gas, Wasser oder Strom) zu überprüfen und dem Vermieter vor dem Aufbau mitzuteilen. Zelte sind mit Erdnägeln bis zu einer Tiefe von 1m zu befestigen. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen zu räumen.Bei Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte - insbesondere Industriezelte-, Lagerzelte zu erfolgen, so dass die Temperatur von 12 Grad C. nicht unterschritten wird. Die Zelte sind regelmäßig statisch ohne Schneelast berechnet. Der Mieter hat das Zeltdach bei Regen und Schneefall selbst zu säubern, um Schaden am Zeltdach und dem Zelt abzuwenden. Bei Zuwiderhandlungen muss der Mieter den aufgetretenen Schaden der Mietsache voll ersetzen. Zur Verfügung gemietete und gestellte Gegenstände (Stehtische, Zapfanlagen etc.) sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Schirme sind bei Sturm zu schließen und gegen entsprechende Schäden zu sichern.Die Zelte werden nur mit einem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Team- oder Richtmeister auf- und abgebaut. Sind im Aufbaugelände stärkere Unebenheiten bzw. Gefälle vorhanden, so hat der Mieter kostenlos sowohl für evtl. nötige Unterbaumaterialien als auch für ordnungsgemäß gesicherte Eingänge ( sofern diese höher als 20 cm oder 1 Stufe liegen ) zu sorgen. Der Untergrund muss fest und tragfähig sein. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachung oder Bespannungen lockern, lösen oder andere unvorhergesehene Schäden entstehen, so ist der Vermieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten, um Schäden möglichst gering zu halten.Für alle anderen Schäden haftet der Mieter ( Vandalismus, mutwillige Beschädigung, Diebstahl ).Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, keine Veränderung an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietgut dem Vermieter im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Der Mieter hat das Mietgut unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Mietgutes. Der Mieter hat den ihm ausgehändigten Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben. Ist dies nicht der Fall, so erkennt er stillschweigend alle auf dem Lieferschein angegebenen Leistungen wie z.B. gelieferte Mengen usw. an. Das gleiche gilt bei der Rücknahme. Die lt. Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchtabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor der Übergabe an den Mieter stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter zur Verfügung. Es darf nur zu Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung vorgelegt werden. 

6. Haftung
Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, für Beschädigungen an den Mietgegenständen haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln (1 m Tiefe) bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten nicht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens des Vermieters bleibt davon unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Die Haftung des Mieters beginnt bei Anlieferung und endet nach Abholung der Mietsache. Der Mieter hat die Mietsache bis zur Übergabe an den Vermieter in seiner vollen Verantwortung. 

7. Versicherung
Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen. 8. RücktrittNach Vertragsunterzeichnung ist der Rücktritt vom Vertrag möglich. Gleichwohl werden die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 50% des Gesamtrechnungsbetrages einbehalten. Bei Stornierung  vierzehn Tage vor Mietbeginn berechnen wir 100% des Auftragwertes